Angelika Albani

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte
Übersetzerin für die englische Sprache

Sprache
Deutsch Englisch

Terminologie des Übersetzens und Dolmetschens

Auch Übersetzer und Dolmetscher verwenden bestimmte Fachausdrücke, wenn sie über ihre Arbeit sprechen. Diese werden von Laien nicht immer auf Anhieb verstanden. Daher habe ich dieses Glossar verfasst, um zu erläutern, was wir meinen, wenn wir folgende Begriffe verwenden:

Buchstaben L bis S - Buchstaben T bis Z


A

Apostille

Vereinfachte, auf der Grundlage des "Haager Übereinkommens" vom 5. Oktober 1961 standardisierte Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, die aus einer im Inland erstellten Urkunde eine öffentliche Urkunde zum Gebrauch im Ausland macht. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels der die Urkunde unterzeichnenden Amtsperson und dient der Vereinfachung des internationalen Urkundenverkehrs.
Die Apostille ist die Form der Legalisation, auf die sich die Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 geeinigt haben. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist nach Artikel 4 des Haager Übereinkommens zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Ansonsten kann die Apostille in der Amtssprache der ausstellenden Behörde abgefasst sein.
Siehe auch Auswärtiges Amt: Beglaubigung/Legalisation/Apostille - internationaler Urkundenverkehr und deutsche Übersetzung des Haager Übereinkommens.

Ausfertigung, amtliche Ausfertigung

Mit Unterschrift und Dienstsiegel versehener Papierausdruck eines Dokuments. Das Dienstsiegel verweist auf die ausstellende Behörde bzw. den ausstellenden Notar.
Bei notariellen Urkunden verbleibt die Urschrift immer beim Notar, der Klient erhält lediglich eine Ausfertigung.

Ausgangstext

Text in seiner ursprünglich verfassten Sprache und dem ursprünglichen Format. Vgl. Zieltext.


B

beeidigt

Synonyme: vereidigt, ermächtigt (in anderen Bundesländern gebräuchliche Ausdrücke). Dieses Attribut bezeichnet einen von einem Landgericht öffentlich bestellten und unter Eid stehenden Sachverständigen, Gutachter, Übersetzer oder Dolmetscher.

beeidigter Übersetzer

Von einem Landgericht öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer, der aufgrund seiner Qualifikation und der Tatsache, dass er unter Eid steht, berechtigt ist, Dokumente oder öffentliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, Testament, notarielle Vollmacht) zur Vorlage bei Gericht oder Behörden zu übersetzen, und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzung entsprechend zu bestätigen. Siehe beglaubigte Übersetzung.
Rechtsgrundlagen: Gerichtsverfassungsausführungsgesetz, Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie in Bayern DolmAÜBek.

beeidigter Dolmetscher

Vom zuständigen Landgericht*) öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher, der berechtigt ist, bei polizeilichen Vernehmungen, Gerichtsverhandlungen oder behördlichen Rechtsakten (z.B. Standesamt, "Behördendolmetscher") zu dolmetschen.
Der Eid verpflichtet den Dolmetscher zu absoluter Neutralität und Verschwiegenheit. Alles Gesagte, z.B. die Aussage eines Zeugen, ist vollständig, wahrheitsgemäß und unparteiisch mündlich in die Zielsprache zu übertragen. Der Eid verpflichtet den Dolmetscher auch, über alles im Rahmen seiner Dolmetschtätigkeit Gesagte und Gehörte Stillschweigen zu bewahren.
Rechtsgrundlagen: GDolmG, Gerichtsdolmetschergesetz (Bundesgesetz); siehe auch für Bayern: DolmAÜBek
*) Anmerkung: andere Bundesländer regeln die Zuständigkeit für die Bestellung des Dolmetschers teilweise anders.

beglaubigte Übersetzung

Von einem beeidigten Übersetzer angefertigte und bestätigte Übersetzung. Sie umfasst den übersetzten Text sowie die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsformel, Unterschrift und den amtlichen Stempel des Übersetzers. Es ist gängige Praxis, auch eine Kopie des Originaltextes anzuheften und mit der Übersetzung untrennbar zu verbinden.
Eigentlich lautet die korrekte Bezeichnung bestätigte Übersetzung, denn nur Behörden oder Notare dürfen die Echtheit von Dokumenten, Unterschriften oder Siegeln beglaubigen oder die Übereinstimmung von Original und Kopie bestätigen, siehe Apostille.


D

dolmetschen

Den Gehalt mündlicher Aussagen (Rede, Gespräch, Vortrag) mündlich in eine andere Sprache übertragen. Man unterscheidet verschiedene Techniken der Verdolmetschung: simultan, konsekutiv oder Verhandlungsdolmetschen.

Dolmetscher

Berufsbezeichnung für Personen, die mündliche Aussagen mündlich in eine andere Sprache übertragen. Sie werden bei internationalen Konferenzen, geschäftlichen Verhandlungen oder bei Gericht hinzugezogen, wenn eine der beteiligten Parteien der Verhandlungssprache nicht mächtig ist. Siehe auch beeidigter Dolmetscher.
Wie bei Übersetzern ist auch diese Berufsbezeichnung in Deutschland nicht gesetzlich geschützt, jedoch werden beispielsweise an Konferenzdolmetscher so hohe Anforderungen gestellt, dass entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nur durch eine mehrjährige, spezialisierte Ausbildung, ständiges Training und längere praktische Tätigkeit erworben werden können.

DolmG, Dolmetschergesetz

Bis dato bildete das, in seiner 1. Fassung bereits 1953 verabschiedete Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern die Rechtsgrundlage für allgemein beeidigte Übersetzer und Dolmetscher. Es legt fest, nach welchen Kriterien eine Beeidigung erfolgt, und wie bei "beglaubigten Übersetzungen" der Bestätigungsvermerk des Übersetzers zu lauten hat. Ferner werden genaue Vorgaben für den Stempel des Übersetzers gemacht.

Das DolmG wird durch das bundesweit geltende GDolmG sowie in Bayern durch weitere, ausführende Landesvorschriften (DolmÜABek, AGGVG Teil 10) abgelöst. Übergangsweise gelten die alten Vorschriften zur Beeidigung noch bis Ende 2027 weiter.


E

eBO

elektronisches Bürger- und Organisationspostfach. Es ermöglicht den sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden, Notaren und Gerichten.
Beeidigte Übersetzer/Dolmetscher als "quasi Verfahrensbeteiligte" sind seit Juli 2024 vom Gesetzgeber verpflichtet, ein eBO zu führen, wenn sie für Gerichte übersetzen oder dolmetschen. Über das eBO können Anträge, Dokumente und Bescheide fristwahrend, rechtssicher und technisch sicher bei Gericht eingereicht und Dokumente unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zur Übersetzung übermittelt werden, oder Dolmetscher zu einer Gerichtsverhandlung geladen werden.

ermächtigt

In anderen Bundesländern außerhalb Bayerns gebräuchliches Synonym zu beeidigt.


F

false friend

In der Sprachwissenschaft bezeichnet dieser Begriff ein Wortpaar, genauer ein Homonym aus zwei Sprachen mit scheinbar identischer Bedeutung, da es gleich oder ähnlich klingt. In Wirklichkeit kaschiert der ähnliche Klang aber die (Nuancen der) semantischen Unterschiede.
Beispiel: engl. „man“ versus dt. „Mann“; „man“ kann kontextabhängig auch „Mensch“ bedeuten.

Fuzzy Match

In der toolgestützten Übersetzung eine teilweise Übereinstimmung einer früheren, in einem Translation Memory hinterlegten Textpassage ("Segment") mit derem Äquivalent in der Zielsprache, die als Übersetzungsvorschlag präsentiert wird. Die Mindestübereinstimmungsquote für einen Treffer kann in den Einstellungen des Translation Memory festgelegt werden; diese Matches dienen auch als Grundlage für die Kostenkalkulation bzw. Abrechnung von Übersetzungen.


G

GDolmG - Gerichtsdolmetscher-gesetz

Im Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern, dass ab 01.01.2028 nur noch allgemein beeidigte Dolmetscher bei Gerichtsverhandlungen heranzuziehen sind. Diese "Gerichtsdolmetscher" müssen eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt haben und nachweislich über Kenntnisse der Gerichts- und Behördenterminologie verfügen. Zuständig für ihre Beeidigung ist das jeweilige Landgericht des Wohnsitzes bzw. des Geschäftssitzes (Bayern, andere Bundesländer regeln das teilsweise anders. In Sachsen ist beispielsweise das OLG Dresden für alle Beeidigungen zuständig). Ersatzweise können unter bestimmten Voraussetzungen einschlägige ausländische Studienabschlüsse anerkannt werden. Auf Antrag können sich staatlich geprüfte Dolmetscher auch ausschließlich, oder zusätzlich, als Behördendolmetscher vereidigen lassen, und sind dann berechtigt, bei staatlichen oder kommunalen Behörden (z.B. Standesamt) zu dolmetschen. Die Beeidigungen der Gerichtsdolmetscher sind jeweils auf 5 Jahre befristet und können auf Antrag verlängert werden.

Mit dem Jahreswechsel 2026/27 (letzter Informationsstand 19.11.2025) enden in Bayern dann auch die allgemeinen Beeidigungen der Übersetzer. Wer bereits eine staatliche Übersetzerprüfung nachweisen kann, kann seine Beeidigung auf Antrag für weitere 10 Jahre beim zuständigen Landgericht verlängern lassen. Für alle anderen Übersetzern ist in Zukunft die Ablegung einer staatlichen Übersetzerprüfung als Voraussetzung für eine Beeidigung erforderlich.

Siehe GDolmG, Gerichtsdolmetschergesetz (Bundesgesetz)
DolmÜABek, AGGVG Art. 66 (Landesvorschriften Bayern)

gerichtliche Dolmetscher

Siehe Ausführungen im vorigen Eintrag.


J

JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten; zuletzt geändert am 7. Oktober 2024.
Siehe JVEG, Gesetzestext, darin besonders Abschnitt 3, §9 und §11.


K

KI

Abkürzung für Künstliche Intelligenz.

Konsekutiv-
dolmetschen

Die Verdolmetschung einer Rede oder eines Vortrags, bei dem der Sprecher zunächst insgesamt oder in längeren Sinneinheiten seinen Redebeitrag vorträgt und der Dolmetscher danach seinerseits den Redebeitrag in der Zielsprache vorträgt.
Beispiel: Bankett, Festrede.

Kopie, einfache Kopie

Nicht beglaubigte Zweitschrift eines Textes oder einer Übersetzung als Papierausdruck oder Datei.

Korrektorat

Überprüfung einer Übersetzung auf orthographische, grammatische und sprachliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist Teil der der üblichen Qualitätsmaßnahmen, bevor eine Übersetzung dem Kunden übergeben wird. Sie kann durch den Übersetzer selbst oder eine zweite Person, ggf. Muttersprachler der Zielsprache erfolgen. Letzteres verursacht i.d.R. Zusatzkosten.
Siehe auch Vier-Augen-Prinzip.


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