Terminologie des Übersetzens und Dolmetschens
Auch Übersetzer und Dolmetscher verwenden bestimmte Fachausdrücke, wenn sie über ihre Arbeit sprechen. Diese werden von Laien nicht immer auf Anhieb verstanden. Daher habe ich dieses Glossar verfasst, um zu erläutern, was wir meinen, wenn wir folgende Begriffe verwenden:
Buchstaben L bis S - Buchstaben T bis Z
A
Apostille |
Vereinfachte, auf der Grundlage des "Haager Übereinkommens" vom 5. Oktober 1961 standardisierte Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, die aus einer im Inland erstellten Urkunde eine öffentliche Urkunde zum Gebrauch im Ausland macht. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels oder Stempels der die Urkunde unterzeichnenden Amtsperson und dient der Vereinfachung des internationalen Urkundenverkehrs. Die Apostille ist die Form der Legalisation, auf die sich die Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 geeinigt haben. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist nach Artikel 4 des Haager Übereinkommens zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Ansonsten kann die Apostille in der Amtssprache der ausstellenden Behörde abgefasst sein. Siehe auch Auswärtiges Amt: Beglaubigung/Legalisation/Apostille - internationaler Urkundenverkehr und deutsche Übersetzung des Haager Übereinkommens. |
Ausfertigung, amtliche Ausfertigung |
Mit Unterschrift und Dienstsiegel versehener Papierausdruck eines Dokuments. Das Dienstsiegel verweist auf die ausstellende Behörde bzw. den ausstellenden Notar. |
Ausgangstext |
Text in seiner ursprünglich verfassten Sprache und dem ursprünglichen Format. Vgl. Zieltext. |
B
beeidigt |
Synonyme: vereidigt, ermächtigt (in anderen Bundesländern gebräuchliche Ausdrücke). Dieses Attribut bezeichnet einen von einem Landgericht öffentlich bestellten und unter Eid stehenden Sachverständigen, Gutachter, Übersetzer oder Dolmetscher. |
beeidigter Übersetzer |
Von einem Landgericht öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer, der aufgrund seiner Qualifikation und der Tatsache, dass er unter Eid steht, berechtigt ist, Dokumente oder öffentliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, Testament, notarielle Vollmacht) zur Vorlage bei Gericht oder Behörden zu übersetzen, und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzung entsprechend zu bestätigen. Siehe beglaubigte Übersetzung. Rechtsgrundlage: DolmG (in der jeweils gültigen Fassung). |
beeidigter Dolmetscher |
Von einem Gericht oder einer Behörde entweder ad hoc vereidigter, oder vom zuständigen Landgericht öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher, der berechtigt ist, bei polizeilichen Vernehmungen, Gerichtsverhandlungen oder behördlichen Rechtsakten (z.B. Standesamt) zu dolmetschen. Der Eid verpflichtet den Dolmetscher zu absoluter Neutralität und Verschwiegenheit. Alles Gesagte, z.B. die Aussage eines Zeugen, ist vollständig, wahrheitsgemäß und unparteiisch mündlich in die Zielsprache zu übertragen. Der Eid verpflichtet den Dolmetscher auch, über alles im Rahmen seiner Dolmetschtätigkeit Gesagte und Gehörte Stillschweigen zu bewahren. |
beglaubigte Übersetzung |
Von einem beeidigten Übersetzer angefertigte und bestätigte Übersetzung. Sie umfasst den übersetzten Text sowie die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsformel, Unterschrift und den amtlichen Stempel des Übersetzers. Es ist gängige Praxis, auch eine Kopie des Originaltextes anzuheften und mit der Übersetzung untrennbar zu verbinden. Siehe Art. 11 DolmG. |
D
dolmetschen |
Den Gehalt mündlicher Aussagen (Rede, Gespräch, Vortrag) mündlich in eine andere Sprache übertragen. Man unterscheidet verschiedene Techniken der Verdolmetschung: simultan, konsekutiv oder Verhandlungsdolmetschen. |
Dolmetscher |
Berufsbezeichnung für Personen, die mündliche Aussagen mündlich in eine andere Sprache übertragen. Sie werden bei internationalen Konferenzen, geschäftlichen Verhandlungen oder bei Gericht hinzugezogen, wenn eine der beteiligten Parteien der Verhandlungs-sprache nicht mächtig ist. Siehe auch beeidigter Dolmetscher. Wie beim Übersetzer ist auch diese Berufsbezeichnung in Deutschland nicht gesetzlich geschützt, jedoch werden beispielsweise an Konferenzdolmetscher (KD) so hohe Anforderungen gestellt, dass entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nur durch eine mehrjährige Ausbildung, ständiges Training und längere praktische Tätigkeit erworben werden können. |
DolmG, Dolmetschergesetz |
Amtliche Abkürzung für das „Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern“. Es bildet die Rechtsgrundlage für die Arbeit von beeidigten Übersetzern und Dolmetschern. |
E
eBO |
elektronisches Bürger- und Organisationspostfach. Es ermöglicht den sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden, Notaren und Gerichten. |
ermächtigt |
In anderen Bundesländern außerhalb Bayerns gebräuchliches Synonym zu beeidigt. |
F
false friend |
In der Sprachwissenschaft bezeichnet dieser Begriff ein Wortpaar, genauer ein Homonym aus zwei Sprachen mit scheinbar identischer Bedeutung, da es gleich oder ähnlich klingt. In Wirklichkeit kaschiert der ähnliche Klang aber die (Nuancen der) semantischen Unterschiede. |
Fuzzy Match |
In der toolgestützten Übersetzung ein teilweiser Treffer aus einem Translation Memory, der als Übersetzungsvorschlag präsentiert wird. Die Mindestquote für einen Treffer kann in den Einstellungen des Translation Memory festgelegt werden; dient auch als Grundlage für die Kostenkalkulation bzw. Abrechnung von Übersetzungen. |
J
JVEG |
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. |
K
KI |
Abkürzung für Künstliche Intelligenz. |
Konsekutiv-
|
Die Verdolmetschung einer Rede oder eines Vortrags, bei dem der Sprecher zunächst insgesamt oder in längeren Sinneinheiten seinen Redebeitrag vorträgt und der Dolmetscher danach seinerseits den Redebeitrag in der Zielsprache vorträgt. |
Kopie, einfache Kopie |
Nicht beglaubigte Zweitschrift eines Textes oder einer Übersetzung als Papierausdruck oder Datei. |
Korrektorat |
Überprüfung einer Übersetzung auf orthographische, grammatische und sprachliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist Teil der der üblichen Qualitätsmaßnahmen, bevor eine Übersetzung dem Kunden übergeben wird. Sie kann durch den Übersetzer selbst oder eine zweite Person, ggf. Muttersprachler der Zielsprache erfolgen. Letzteres verursacht i.d.R. Zusatzkosten. |